Sorgerecht
Wenn ein Kind während einer bestehenden Ehe geboren wird, haben beide Elternteile von Gesetzes wegen automatisch das gemeinsame Sorgerecht.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, hat grundsätzlich die Mutter gemäß § 1626a Abs. 3 BGB das alleinige Sorgerecht, es sei denn,
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sie geben eine gemeinsame Sorgeerklärung ab,
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heiraten einander oder
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das Familiengericht überträgt es ihnen gemeinsam.
Hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge, kann das Gericht auf Antrag (meist des Vaters) das gemeinsame Sorgerecht übertragen, sofern dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Hierzu hat der Bundesgerichtshof Voraussetzungen aufgestellt, die hierfür vorliegen müssen, wie z. B. ein Mindestmaß an Übereinstimmung und eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern.
Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge.
Die Personensorge beinhaltet insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Nach § 1631 Abs. 2 BGB hat das Kind ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Obwohl es sich eigentlich von selbst verstehen sollte, normiert das Gesetz hier ausdrücklich, dass die Erziehung ohne körperliche Bestrafung, seelische Verletzung oder sonstige entwürdigende Maßnahmen zu erfolgen hat.
Sollte das Kindeswohl gefährdet sein, muss das Gericht nach § 1666 BGB (meist nach einem entsprechenden Antrag des Jugendamtes) geeignete Maßnahmen treffen, um das Kind zu schützen. Dies kann im schlimmsten Fall bis zur Herausnahme des Kindes aus der Familie und zu einer geeigneten Unterbringung führen.
Was wird aus den Kindern im Falle einer Trennung oder Scheidung?
Nach Möglichkeit sollten die Eltern sich zusammen - evtl. sogar mit dem Kind - überlegen, bei welchem Elternteil das Kind am besten aufgehoben ist. Dies hat nichts damit zu tun, wer die bessere Mutter / der bessere Vater ist. Es geht hier um praktische Lösungen: wer hat sich bisher am meisten um das Kind gekümmert? Wer arbeitet länger? Wo ist der Kindergarten /die Schule? Zu wem hat das Kind die engere Bindung? (Bitte nicht vermischen mit dem Punkt: wen hat das Kind lieber?) Um dem Kind den geringsten Schaden zuzufügen, sollten die Eltern versuchen, ihren persönlichen "Krieg" nicht auf dem Rücken der Kinder auszutragen.... was leider sehr oft nicht gelingt, weil die Beteiligten schon lange nicht mehr wissen, wie sie miteinander reden sollen. Aber auch für solche Fälle gibt es Hilfe, entweder bei dem Jugendamt, das bei der Frage des Sorge- oder Umgangsrechts ohnehin immer beteiligt wird. Oder bei einem Anwalt, Familienberater, der EFB (eine Familienberatung, die dem Jugendamt angeschlossen ist) oder auch Selbsthilfegruppen.
Seit einigen Jahren spielt das Wechselmodell eine immer größere Rolle. Leider wird es im Familienrecht dadurch meist noch komplizierter, da die Probleme bei dieser Form der Betreuung nicht weniger werden. Das Wechselmodell ist dann am erfolgreichsten, wenn die Eltern noch miteinander kommunizieren und die persönlichen Konflikte auf der Paarebene bei den Fragen, die das Kind betreffen, ausblenden können.
Wer bekommt das Sorgerecht nach der Trennung oder Scheidung?
Nach dem Kindschaftsreformgesetz soll jetzt grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht der Eltern beibehalten werden. Können sich die Eltern jedoch in keiner Weise mehr miteinander über die wesentlichen Dinge des Kindes einigen, kann auf Antrag das Sorgerecht auf den einen oder anderen übertragen werden. Je nachdem, wo das Kind dann lebt, hat der andere Elternteil ein UMGANGSRECHT. Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts kommt als letztes Mittel in Betracht, wenn alle anderen Maßnahmen nicht mehr hilfreich waren. Als erstes Hilfsmittel wird hier stets eine Ehe- und Familienberatung empfohlen und auch von den Gerichten so vorausgesetzt.