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Umgangsrecht

Gemäß § 1684 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Soweit die Theorie. In der Praxis wird hier oft heftig gestritten, sodass das Familiengericht über Art und Umfang des Umgangs entscheiden muss, da es hier keine gesetzliche Regelung der Ausgestaltung gibt.

Die früher übliche Umgangsregelung, dass das Kind alle 14 Tage für ein Wochenende zum Vater kommt, gibt es heute kaum noch.

Es gibt vielfältige Modelle des Umgangs, von dem – seltenen – Nestmodell (Kind lebt in einer Wohnung und wird dort wechselnd von einem Elternteil betreut, der ansonsten in einer anderen Wohnung lebt), über das Residenzmodell (Kind lebt hauptsächlich bei einem Elternteil und hat mit dem anderen regelmäßig Umgang) bis hin zum Wechselmodell (Kind wird von beiden Elternteilen – bis zu 50 % - betreut) und weiteren unzähligen individuellen Ausgestaltungen.

Das Familiengericht prüft in jedem Einzelfall, welche Beziehung zwischen Kind und Elternteil besteht und welcher Umgang dem Kindeswohl entspricht. Hierzu beauftragt es zunächst das Jugendamt, mit den Eltern zu sprechen und eine entsprechende Stellungnahme abzugeben. Oft wird noch zusätzlich ein Verfahrensbeistand bestellt, der die Rechte des Kindes im Verfahren wahren soll. Auch dieser spricht mit den Eltern, aber auch mit dem Kind und – sofern dies erforderlich sein sollte – auch mit Dritten, wie Lehrern oder Kita-Erziehern.

Da sich die Eltern hier sehr oft nicht einigen können, werden häufig Gespräche bei der Erziehungs- und Familienberatung (EFB) empfohlen.

Ein Umgangsausschluss kommt nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht und wird in der Regel befristet.

Auch dritte Personen, wie z. B. die Großeltern, können ein eigenes Umgangsrecht haben, wenn eine gute und stabile Beziehung zu dem Kind besteht.