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Strafrecht

Meine Tätigkeitsbereiche im Strafrecht:

  • Verteidigung in allen Strafsachen
  • Nebenklagevertretung
  • Verkehrsstrafrecht
  • Jugendstrafrecht und viele mehr.

Die Verteidigung in einer Strafsache besteht nicht nur in der Wahrnehmung der Hauptverhandlung. Bereits im Vorfeld nehme ich Akteneinsicht, um den Fall, z. B. Zeugenaussagen, eigenes Aussageverhalten etc. mit dem Mandanten zu besprechen.

Auch schon vor dem Vorliegen der Anklageschrift ist es sinnvoll, einen Anwalt einzuschalten. Ich berate Sie, ob es in Ihrem Fall taktisch angeraten ist, bereits bei der Polizei eine Aussage zu machen (grundsätzlich hat jeder Beschuldigte ein Schweigerecht und muss bei der Polizei nicht erscheinen!) oder ob bis zum Schluss besser geschwiegen werden sollte.

Bei einem einfach gelagerten Sachverhalt und eindeutig geklärter Beweislage - und erstmaligem Verstoß im Bereich eines Vergehens - kann durch eine Stellungnahme durch den Anwalt möglicherweise eine Einstellung des Verfahrens - evtl. unter Auflage einer Geldbuße - erreicht werden.

Falls dies nicht möglich sein sollte, kann es für den Beschuldigten auch "angenehmer" sein, einen Strafbefehl zu erhalten und damit einer öffentlichen Hauptverhandlung zu entgehen, welche insbesondere Ersttätern äußerst unangenehm ist. Ein Strafbefehl ist quasi Anklageschrift und Urteil in einem, was bedeutet, der Tatvorwurf wird beschrieben und gleichzeitig die Rechtsfolge ausgesprochen.

Übrigens: Eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen / eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten wird nicht in das Führungszeugnis eingetragen.

Grundsätzlich gilt: Ein Anwalt kann in allen Verfahrenslagen mit Staatsanwaltschaft und Gericht besprechen, ob und welche Bestrafung für den Mandanten in Betracht kommt. Hier kann der Anwalt wesentlichen Einfluss nehmen, wenn auch das Gericht letztlich das Urteil fällt.

Aber auch der beste Anwalt kann bei eindeutiger Beweislage eine Bestrafung des Täters nicht verhindern! In diesem Fall ist es Aufgabe des Verteidigers, auf den ordnungsgemäßen Ablauf des Prozesses zu achten und ggf. Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen.

Achtung: Gegen Urteile des Landgerichts gibt es keine Berufung, sondern nur die Revision! Die Revision ist jedoch keine 2. Tatsacheninstanz, so dass Beweisanträge etc. nur in der I. Instanz vorgebracht werden können. In der Revision wird dann nur noch überprüft, ob das Gericht Verfahrensfehler begangen oder gegen ein Gesetz verstossen hat.

Als Opfer einer Straftat können Sie bei bestimmten Delikten dem Verfahren als Nebenkläger beitreten. Sie haben dann fast die gleichen Rechte wie die Staatsanwaltschaft. Ich vertrete Sie auch in diesem Fall, nehme Akteneinsicht, befrage Zeugen und stelle einen eigenen Antrag im Plädoyer. Dadurch müssen Sie als Opfer nicht selbst während der gesamten Verhandlung anwesend sein und es werden trotzdem Ihre Rechte gewahrt.