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Gebühren & Kosten

Der Rechtsanwalt übt einen Dienstleistungsberuf aus. So wie Sie Anspruch auf fachgerechte Bearbeitung Ihrer Anliegen haben, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Vergütung seiner Dienste, denn mit Beginn seiner Tätigkeit haftet der Anwalt auch für falsche Beratung und Fehler bei seiner Tätigkeit. Es ist gesetzlich geregelt, dass Rechtsanwälte nicht kostenlos beraten dürfen - und natürlich auch nicht wollen. Gebühren und Kosten werden stets bei rechtsanwaltlicher Beratung bzw. Vertretung anfallen. Das bedeutet jedoch nicht, dass gleich jeder Telefonanruf oder jedes Gespräch mit dem Rechtsanwalt Gebühren auslöst. Terminvereinbarungen und unverbindliche Vorgespräche sind selbstverständlich kostenlos.

Erst wenn Sie mehr verlangen, einen -auch telefonischen- Rat, wie Sie Ihre Probleme lösen können, fallen Gebühren an. Auch wenn Sie Unterlagen zum Prüfen übersenden, müssen Sie mit Gebühren rechnen. Schließlich muss der Rechtsanwalt Zeit und Mühe aufwenden, wenn er Ihre Unterlagen durchsehen muss. Ein Gebührentatbestand ist ganz sicher erfüllt, wenn Sie eine schriftliche oder mündliche Vollmacht erteilen, damit der Rechtsanwalt Sie gegenüber Dritten oder vor Gericht vertritt.

Der Rechtsanwalt kann für seine Tätigkeiten seine Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - kurz RVG - berechnen oder mit dem Mandanten eine Honorarvereinbarung treffen. Für außergerichtliche Tätigkeiten kann das vereinbarte Honorar unter den gesetzlichen Gebühren liegen.

Grundsätzlich trägt der Mandant, der die Beratung in Auftrag gibt, die Kosten selbst. Ausnahmen kann es geben, wenn eine Rechtsschutzversicherung vorliegt - bitte geben Sie dies bei der ersten Beratung mit an und lassen Sie von mir den Versicherungsvertrag hinsichtlich einer Kostenübernahme überprüfen! Auch die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung kann bereits eine Gebühr auslösen.

Bei einem gerichtlichen Prozess wird generell die unterliegende Partei meist am Ende zur Kostenerstattung verpflichtet. Sollten Sie die unterliegende Partei sein, kann auch hier eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehmen.

Die folgenden Ausführungen gelten nur für zivilrechtliche Angelegenheiten, nicht für strafrechtliche Angelegenheiten oder Verfahren in Bußgeldsachen.

Die Gebühren werden grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gerichtskostengesetz (GKG), nach dem Gegenstandswert und der Tätigkeit bzw. dem Prozessverlauf berechnet. Jeder Rechtsanwalt in Deutschland muss mindestens diese gesetzlichen Gebühren in Rechnung stellen, § 49 b Absatz 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Wenn die Tätigkeit des Rechtsanwaltes nach dem RVG abgerechnet wird, richtet sich sein Honorar nach dem Streitwert. Dies ist der objektive Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Geltendmachung eines Kaufpreisanspruches entspricht er z.B. dem Kaufpreis. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten gibt es entweder einen gesetzlichen Mindestwert (z. B. bei Sorgerechtsverfahren) oder errechnet sich nach dem Einkommen der Parteien (wie z.B. bei einer Ehescheidung beträgt der Streitwert das 3-fache Monatsnettoeinkommen beider Parteien zzgl. des Wertes des Versorgungsausgleichs, Zugewinnausgleiches etc.). Die endgültige Festsetzung des Streitwerts wird aber in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten durch das Gericht vorgenommen.

Nach diesem so errechneten Streitwert ermittelt man anhand der Gebührentabelle die Höhe einer Gebühr.

Welche Gebühren können entstehen?

Zunächst kommt die sog. Beratungsgebühr in Betracht. Diese Gebühr wird fällig, wenn Sie sich zum ersten Mal in einer Rechtsfrage von einem Rechtsanwalt beraten lassen und dieser nicht weiter - etwa schriftsätzlich - für Sie tätig wird. Die frühere Höchstgebühr von 190,- € ist nun aufgehoben worden, sodass es keine gesetzliche Regelung mehr für Beratungsgebühren gibt. Grundsätzlich muss der Mandant daher jetzt vor einer Beratung die Honorarfrage mit dem Rechtsanwalt selbst klären. Meist hat dieser entsprechende Vorgaben, je nach dem, um welchen Gegenstandswert es sich handelt und wie umfangreich die Beratung voraussichtlich sein wird. Scheuen Sie sich daher nicht, vorab das Thema Kostenfrage anzusprechen.

Bei außergerichtlichen Tätigkeiten entsteht eine Geschäftsgebühr mit einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 (die Regelgebühr beträgt 1,3) für die Bearbeitung der Angelegenheit als solche. Ferner kann eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 entstehen, wenn sich Ihr Rechtsstreit unter meiner Mitwirkung durch einen Vergleich (beiderseitiges Nachgeben) außergerichtlich erledigt.

Neben diesen Gebühren erhält ein Rechtsanwalt grundsätzlich eine Auslagenpauschale in Höhe von maximal € 20,00 (bei konkretem Nachweis auch die tatsächlich entstandenen Gebühren) und die berechnete Mehrwertsteuer (19 %), die an das Finanzamt abgeführt wird.

Wenn es in Ihrer Angelegenheit zum Prozess kommt und ich Sie dort als Rechtsanwältin vertrete, kommt es in der ersten Instanz zu mindestens einer Verfahrensgebühr von 1,3 für das Betreiben des Geschäfts und einer weiteren Terminsgebühr von 1,2, wenn ich für Sie vor Gericht auftrete, Anträge in der Verhandlung stelle oder die Sach- und Rechtslage vor Gericht erörtert wurde. Auch im Prozess kann eine Einigungsgebühr anfallen, hier aber nur in Höhe von 1,0.

Zu beachten ist folgendes: Meist hat der in einem Prozess Unterlegene die Gerichtsgebühren (s.u.) und die Kosten der Rechtsanwälte beider Parteien zu tragen. D.h. für die Rechtsanwälte fallen jeweils mindestens 2 Gebühren an.

Ausnahme hiervon gilt bei der Scheidung. Hier trägt in der Regel jeder Ehegatte seine eigenen Rechtsanwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten.

Auch neben diesen Gebühren fallen ebenso die Auslagenpauschale und die Mehrwertsteuer an.

Grundsätzlich kann der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten eine Honorarvereinbarung treffen.

Die anfallenden Gerichtsgebühren müssen zunächst vom Kläger als Vorschuss eingezahlt werden, da ansonsten die Gerichte nicht tätig werden. Diese Gebühren trägt am Ende meist der im Prozess Unterlegene ganz oder sie werden zwischen den Parteien geteilt. Grundsätzlich betragen die Gerichtskosten 3 Gerichtsgebühren, bei der Scheidung 2. Diese bestimmen sich auch nach der Gebührentabelle (s.o.).

Wenn der Mandant ein Rechtsproblem hat, aber nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten eines Prozesses zu tragen und bietet die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg, so kann das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe gewähren.

Dies gilt nur für Rechtsangelegenheiten, die gerichtlich geklärt werden! Prozesskostenhilfe wird nicht für das außergerichtliche Verfahren gewährt!

Bekommt der Mandant Prozesskostenhilfe gewährt, so ist er zunächst von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten seines eigenen Rechtsanwalts und der Zahlung von Auslagenvorschüssen z.B. für Zeugen und Sachverständige befreit. Aber im Falle des Unterliegens muss der gegnerische Anwalt selbst bezahlt werden!!! Dies wissen viele nicht und wundern sich nach dem Rechtsstreit, dass Sie nun doch etwas bezahlen müssen.

D.h. fast alle Kosten werden von der Staatskasse übernommen, wenn die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe vorliegen und die Angelegenheit gerichtlich geklärt wird. Abhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen kann das Gericht Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung gewähren. D.h. zwar werden die Kosten grundsätzlich aus der Staatskasse getragen, Sie müssen aber in Raten, deren Höhe aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse festgelegt wird, dieses verauslagte Geld zurückzahlen.

Darüber hinaus kann und wird das Gericht in regelmäßigen Abständen (u. U. auch nach Jahren noch) verlangen, dass Sie Ihre Bedürftigkeit schriftlich nachweisen. Sollten Sie zwischenzeitlich über Einkommen verfügen, kann das Gericht die Kosten auch später noch von Ihnen zurückverlangen.

In Berufungsverfahren entsteht die Verfahrensgebühr nochmals mit 1,6 sowie einer weiteren Terminsgebühr.